{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-376.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040376.pdf", "Checksum": "a5511aa4b0369adca0b62b93c4c31f0a"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 376"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 376"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 376"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 376"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "f3a0c65e1075db4ab02c84df69a30a4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 376\n\n -380 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- und Konkurskammer.\nEntscheidungen der Zivilkammern. N° 71. 381\njedes Mal. wenn der Vollzug eines Begehrens um Vornahme einer Betreibungshandlung wegen Militärdienstes\ndes Schuldrers nicht möglich ist, den Namen des Schuldners anzuzeigen und sie zu ersuchen. dem Betreibungsamt\n-offiziell Mitteilung zu machen. sobald der Schuldner aus lntscheidungen der Zivilkammern. - Arrats\ndem Dienst entlassen ist. Es liegt alsdann der kantonalen des sections civiles.\nMilitärbehörde ob, sich über die Entlassung der in Betracht\nkommenden Truppeneinheiten beim Truppenkommando\nzu erkundigen, falls sie nicht sonst davon unterrichtet ist.\n~ie Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt\nhIeraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erheben, der sie,\nwie alle andern Betreibungskosten, auf den Schuldner 71. Urteil der IL Zivilabteilung vom 17. September 1914 i. S.\nabwälzen kann (Art. 68 SchKG). Die Beschwerde ist daher Xonkursmasse Lang, Beklagte, gegen tTlmer &. Xnecht,\ngutzuheissen. Klägerin.\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Art. 288 SchKG. Verkauf des Wirtschaftsmobiliars und der\nerkannt: Kellervorräte seitens eines Wirtes an einen ihn dazu drängenden Gläubiger und ausschliessliche Verwendung des\nDer Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Auf- Kaufpreises zur Tilgung der Forderungen die ses Gläusichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des bigers. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des Kaufvertrages. .\nKantons Basel-Landschaft vom 5. November 1914 aufgehaben und das Betreibungsamt ArIesheim angewiesen. A. - Die Klägerin und Berufungsbeklagte, bezw.\ndem Pfändungsbegehren der Rekurrentin nach Entlassung ihre Rechtsvorgängerin, die Firma Ulmer-Hemmann,\ndes Schuldners aus dem Militärdienst im Sinne der MoLive war die Bierlieferantin des R. F. Lang, der am 15. März\nohne weiteres Folge zu geben. . 1904 von der Aktiengesellschaft Hötel de Musique in\nBern das dortige Cafe du ThMtre gepachtet hatte. Die\nFirma Ulmer-Hemmann hatte sich für. die Verpflichtungen des Lang aus dem Pachtvertrag solidarisch verbürgt. Der Betrieb des erwähnten Restaurants erwies\nsich von Anfang an als unrentabel. Am 12. Februar 1906\nsah sich deshalb Lang genötigt, der Firma Ulmer-\nHemmann zur Sieherheit für ein Darlehen von 10,000\nFranken sein gesamtes Wirtschaftsmobiliar « abzutreten., wobei ihm unter Einräumnng eines « Rückkaufsrechtes I) gestattet wurde, es als « Mieter) weiterzubenutzen. Einige Tage darauf gewährte die Schweizerische Volksbank dem Lang gegen Solidarbürgschaft\nder Firma UJmer-Hemmann ein Darlehen von ebenfalls\n"}