{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-376.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040376.pdf", "Checksum": "a5511aa4b0369adca0b62b93c4c31f0a"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 376"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 376"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 376"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 376"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "f3a0c65e1075db4ab02c84df69a30a4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 376\n\n 6b' das: Betreibungsamt, um die betz:eftende Betreibungs\":' Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziehL\nh'a ndlung vorzunehmen, verpflichtet sei, nach dem Zeitpunkt der Enlrlassung des Schuldners aus dem Militäi- in Erwägung:\ndienst zu forschen; oder ob es mit der Vornahme dieser- 1. - Die Vorinstanz hat mit Recht angenommen, dass\nHandlung solange zuwarten könne, bis der Gläubiger den ein Begehren um Vornahme einer Betreibungshandlung\nNachweiss des Wegfalls des Rechtsstillstandes erbracht gegen einen im schweizerischen Militärdienst befindlichen\nhabe. In dieser Beziehung sei davon auszugehen, dass das. Schuldner während der Dauer des Recr tsstlllstandes\nBetreibungsamt die betreffende Betreibungshandlung nur wirksam bleibe und nach Ablauf desselben vom Beb'eidann von sich aus vornehmen müsse, wenn es auf irgend bungsamt ohne neues Begehren des Gläubigers zu volleine Weise von der Entlassung des Schuldners aus dem ziehen sti (vgl. JIEGER, Komm. zu Art. 57 SchKG, Note 5).\nMilitärdienst Kenntnis erhalten habe. Wenn es aber diese- 2. - Fraglich kann daher nur sein, ob das Betreibungs-\nKenntnis nicht besitze und nach der Lage der Verhält- amt zur Feststellung des Augenblickes, in welchem der\nnisse auch nicht zu besitzen brauche, so könne ihm die- für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG bestehellde\nUnterlassung der Betreibungshandlung nicht zum Vor- Rechtsstillstand dahinfäUt, wrpflichtet sei, oder ob es\nwurf gemacht werden. In einem solchen Fall sei es viel- mit dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten könne,\nmehr nötig, dass der G I ä u b i ger dem Betreibungsamt bis es zufällig oder durch Mitteilung des Gläu bigers von\nin formloser Weise mitteile, dass der Schuldner auf deli der Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst\nRechtsstillstano keinen Anspruch mehr habe. Kenntnis bekommt. Diese Frage ist, wie die Schuldbetrei-\nC. -- Diesen Entscheid hat die Kantonalbank von bungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts adäss-\nBern an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Be- lieh einer Anfrage der Aufskhtsbehörde des Kantons\ngehren, « das Betreibungsamt sei ohne Einschränkung Bern bereits entschieden hat, im ersten Sinn zu beantanzuweisen, nach Verfall des dem Schuldner gewährtep worten. Danach ist der Gläubiger nicht verpflichtet, nach-\nRechtsstil1standes dem Begehren um Vornahme einer zuforschen, ob der Schuldner sich noch im Militärdienst\nBetreibungshandlung ohne weiteres und ohne neues Be.. befinde, und, wenn dies nicht mehr der Fan ist, davon\ngehren seitens des Gläubigers Folge zu geben. I) Zur Be- dem Betreibungsamt zur Vornahme der Betreibungshandgründung macht die Rekurrentln geltend, dass dem ange- lung Kenntnis zu geben. Da das Gesetz in Art. 57 SchKG\nfochtenen Entscheid zufolge jeder Betreibungsbeamte sich die Einstellung der Betreibungshandlungen als gesetzliche\nzur Entschuldigung seiner Untätigkeit in Bezug auf hän':' Folge an das Vorhandensein eines Tatbestandes knüpft,\ngige Betrdbungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegeh- bei dessen Feststellung der Gläubiger nicht mitwirkt, ist\nren darauf berufen könnte, es sei ihm der Wegfall der den es vielmehr Sache des B e t r e i b u n g sam t e sund\nRechtsstillstand begründenden Tatsachen unbekannt ge~ gehört zu seinen Amtspflichten, auch die nötigen Erheblieben. Natürlich könne dem Betreibungsamt nicht zuge- bungen über den Wegfall dieses Tatbestandes anzustellen\nmutet werden, sich jeden Tag darüber zu vergewissern*\" und gestützt darauf das gegen den Schuldner gerichtete\nob die betreffende Betreibungshandlung vollzogen werden Begehren sofort nach seiner Entlassung aus dem Militärkönne; es genüge vollauf, wenp es sich in angemessenen. dienst zu vollziehen, Zu diesem Zweck hat sich das Betrei-\nZeitabständen darnach erk~ndige. bungsamt mH der zuständigen k a n ton ale n M i I i-\nt ä rb eh ö r d e ins Einvernehmen zu setzen, d. h. ihr\n"}