{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-376.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040376.pdf", "Checksum": "a5511aa4b0369adca0b62b93c4c31f0a"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 376"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 376"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 376"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 376"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "f3a0c65e1075db4ab02c84df69a30a4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 376\n\n und Konkunkammer. N0 '10.\n376 Entscheidungen der Schuldbetreibungsvon Bem beim Betreibungsamt Arlesheim am 29. J1lli\nsätzlieh durch die Fortschaffung solcher Gegenstände auf-\n-1914 das Begehren um ' Pfändung. Am 5. Oktober 191\"\ngehoben. Die Rückschaffung dieser Sachen hat somit den übersandte das Betreibungsamt der Kantonalbank das\nZweck, das Retentionsrecht vor dem drohenden Unter- -F ormular einer Pfändungsurkunde mit dem Vermerk,\ngang zu retten. Ohne die Rückschaffung könnten aus den -dass der Schuldner sich laut Erkundigung im schweizevermieteten oder verpachteten Räumen weggeführte Ge- rischen Militärdienst befinde. Am 20. Oktober schickt~\ngenstände nicht in eine Retentionsurkunde aufgenommen .die Kantonalbank die Pfändungsurkunde dem Betre~\nwerden, weil dann eine wesentliche Voraussetzung des bungsamt mit dem Ersuchen wieder zurück, die Pfändung\nRetentionsrechtes fehlte, Die Aufnahme weggeführter nach Ablauf des für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG\nSachen in eine Retentionsurkunde setzt also deren Rück.;. bestehenden Rechtsstillstandes zu vollziehen. Sie mach1;e\nschaffung voraus. Die Auffassung der Vorinstanz, nur die geltend, dass es Sache de~ Betreibungsamtes sei, den\nAufstellung des Retentionsverzeichnisses, nicnt dagegen Augenblick der Entlassung des Schuldners aus dem Mili:-\nder Rücktransport der retinierten Gegenstände sei zu- tärdienst festzustellen. Das Betreibungsamt lehnte dieses\nlässig, ist daher unrichtig.\nBegehren durch Verfügung vom 21. Oktober 1914 mit\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer der Begründung ab, es liege dem Gläubiger ob, das Pfänerkannt: dungsbegehren zu erneuern, sobald der Schuldner aus\n-dem Militärdienst entlassen sei.\nDer Rekurs wird gutgeheissen. Demnach wird die Be- B. - Gegen diese Verfügung erhob die Kantonalbank\nschwerde des Xaver Hofmann gegen die Aufnahme der von Bern am 23. Oktober Beschwerde bei der Aufsichts-\nRetentionsurkunde abgewiesen und dem Betreibungsamt behörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kan-\nAltdorf die Weisung erteilt, die am 15. September 1914 tons Basel-Landschaft, mit dem Begehren, es sei das\nretinierten Gegenstände in das Gasthaus zur Krone in Betreibungsamt Arlesheim anzuhalten, dem Pfändungs-\nBrunnen zurückzubringen.\nbegehren nach Ablauf des für den Schuldner bestehenden\nRechtsstillstandes ohne weiteres Folge zu geben. Durch\nEntscheid vom 5. November 1914 hat die Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen\ngutgeheissen : Es unterliege keinem Zweifel, dass ein dem\n70. Entscheid vom 2. Dezembe; 1914 i. S. Xantonalbank Betreibungsamt eingereichtes Begehren um Vornahme\nin Bern. -einer Betreibungshandlung solange pendent und rechts-\nArt. 57 SchKG: Ein Begehren um Vornahme einer Be- wirksam bleibe, bis es vollzogen werden könne. Demtreibungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär- gemäss habe das Betreibungsamt, wenn festgestelli sei,\ndienst befindlichen Schuldner bleibt während der Dauer dass der Schuldner gestützt auf Art. 57 SchKG den Schutz\ndes Rechtsstillstandes wir k sam. Es ist Sache des B e- -des Rechtsstillstandes geniesse, bis zu dessen Wegfall\nt r ei b u n g sam te s festzustellen, wann der Schuldner aus\ndem Militärdienst entlassen ist. %uzuwarten und alsdann die betreffende BetreibungshandluDg vorzunehmen, ohne dass der Gläubiger ein\nA . . - In 'der Betreibung N° 11,664 gegen Theophil Loch- neues Begehren zu stellen brauche. Fraglich sei dagegen,\nbrunner, Fürsprech in Arlesheim, stellte die Kantonalbank\nEntscheidungen du SchuJdbetrewungs- und Konkurskammer, N° 70. 379\n\n"}