und Konkunkammer. N0 '10. 376 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- von Bem beim Betreibungsamt Arlesheim am 29. J1lli sätzlieh durch die Fortschaffung solcher Gegenstände auf- -1914 das Begehren um ' Pfändung. Am 5. Oktober 191" gehoben. Die Rückschaffung dieser Sachen hat somit den übersandte das Betreibungsamt der Kantonalbank das Zweck, das Retentionsrecht vor dem drohenden Unter- -F ormular einer Pfändungsurkunde mit dem Vermerk, gang zu retten. Ohne die Rückschaffung könnten aus den -dass der Schuldner sich laut Erkundigung im schweize- vermieteten oder verpachteten Räumen weggeführte Ge- rischen Militärdienst befinde. Am 20. Oktober schickt~ genstände nicht in eine Retentionsurkunde aufgenommen .die Kantonalbank die Pfändungsurkunde dem Betre~ werden, weil dann eine wesentliche Voraussetzung des bungsamt mit dem Ersuchen wieder zurück, die Pfändung Retentionsrechtes fehlte, Die Aufnahme weggeführter nach Ablauf des für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG Sachen in eine Retentionsurkunde setzt also deren Rück.;. bestehenden Rechtsstillstandes zu vollziehen. Sie mach1;e schaffung voraus. Die Auffassung der Vorinstanz, nur die geltend, dass es Sache de~ Betreibungsamtes sei, den Aufstellung des Retentionsverzeichnisses, nicnt dagegen Augenblick der Entlassung des Schuldners aus dem Mili:- der Rücktransport der retinierten Gegenstände sei zu- tärdienst festzustellen. Das Betreibungsamt lehnte dieses lässig, ist daher unrichtig. Begehren durch Verfügung vom 21. Oktober 1914 mit Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer der Begründung ab, es liege dem Gläubiger ob, das Pfän- erkannt: dungsbegehren zu erneuern, sobald der Schuldner aus -dem Militärdienst entlassen sei. Der Rekurs wird gutgeheissen. Demnach wird die Be- B. - Gegen diese Verfügung erhob die Kantonalbank schwerde des Xaver Hofmann gegen die Aufnahme der von Bern am 23. Oktober Beschwerde bei der Aufsichts- Retentionsurkunde abgewiesen und dem Betreibungsamt behörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kan- Altdorf die Weisung erteilt, die am 15. September 1914 tons Basel-Landschaft, mit dem Begehren, es sei das retinierten Gegenstände in das Gasthaus zur Krone in Betreibungsamt Arlesheim anzuhalten, dem Pfändungs- Brunnen zurückzubringen. begehren nach Ablauf des für den Schuldner bestehenden Rechtsstillstandes ohne weiteres Folge zu geben. Durch Entscheid vom 5. November 1914 hat die Aufsichts- behörde die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen : Es unterliege keinem Zweifel, dass ein dem 70. Entscheid vom 2. Dezembe; 1914 i. S. Xantonalbank Betreibungsamt eingereichtes Begehren um Vornahme in Bern. -einer Betreibungshandlung solange pendent und rechts- Art. 57 SchKG: Ein Begehren um Vornahme einer Be- wirksam bleibe, bis es vollzogen werden könne. Dem- treibungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär- gemäss habe das Betreibungsamt, wenn festgestelli sei, dienst befindlichen Schuldner bleibt während der Dauer dass der Schuldner gestützt auf Art. 57 SchKG den Schutz des Rechtsstillstandes wir k sam. Es ist Sache des B e- -des Rechtsstillstandes geniesse, bis zu dessen Wegfall t r ei b u n g sam te s festzustellen, wann der Schuldner aus dem Militärdienst entlassen ist. %uzuwarten und alsdann die betreffende Betreibungs- handluDg vorzunehmen, ohne dass der Gläubiger ein A . . - In 'der Betreibung N° 11,664 gegen Theophil Loch- neues Begehren zu stellen brauche. Fraglich sei dagegen, brunner, Fürsprech in Arlesheim, stellte die Kantonalbank Entscheidungen du SchuJdbetrewungs- und Konkurskammer, N° 70. 379 6b' das: Betreibungsamt, um die betz:eftende Betreibungs":' Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziehL h'a ndlung vorzunehmen, verpflichtet sei, nach dem Zeit- punkt der Enlrlassung des Schuldners aus dem Militäi- in Erwägung: dienst zu forschen; oder ob es mit der Vornahme dieser- 1. - Die Vorinstanz hat mit Recht angenommen, dass Handlung solange zuwarten könne, bis der Gläubiger den ein Begehren um Vornahme einer Betreibungshandlung Nachweiss des Wegfalls des Rechtsstillstandes erbracht gegen einen im schweizerischen Militärdienst befindlichen habe. In dieser Beziehung sei davon auszugehen, dass das. Schuldner während der Dauer des Recr tsstlllstandes Betreibungsamt die betreffende Betreibungshandlung nur wirksam bleibe und nach Ablauf desselben vom Beb'ei- dann von sich aus vornehmen müsse, wenn es auf irgend bungsamt ohne neues Begehren des Gläubigers zu voll- eine Weise von der Entlassung des Schuldners aus dem ziehen sti (vgl. JIEGER, Komm. zu Art. 57 SchKG, Note 5). Militärdienst Kenntnis erhalten habe. Wenn es aber diese- 2. - Fraglich kann daher nur sein, ob das Betreibungs- Kenntnis nicht besitze und nach der Lage der Verhält- amt zur Feststellung des Augenblickes, in welchem der nisse auch nicht zu besitzen brauche, so könne ihm die- für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG bestehellde Unterlassung der Betreibungshandlung nicht zum Vor- Rechtsstillstand dahinfäUt, wrpflichtet sei, oder ob es wurf gemacht werden. In einem solchen Fall sei es viel- mit dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten könne, mehr nötig, dass der G I ä u b i ger dem Betreibungsamt bis es zufällig oder durch Mitteilung des Gläu bigers von in formloser Weise mitteile, dass der Schuldner auf deli der Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst Rechtsstillstano keinen Anspruch mehr habe. Kenntnis bekommt. Diese Frage ist, wie die Schuldbetrei- C. -- Diesen Entscheid hat die Kantonalbank von bungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts adäss- Bern an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Be- lieh einer Anfrage der Aufskhtsbehörde des Kantons gehren, « das Betreibungsamt sei ohne Einschränkung Bern bereits entschieden hat, im ersten Sinn zu beant- anzuweisen, nach Verfall des dem Schuldner gewährtep worten. Danach ist der Gläubiger nicht verpflichtet, nach- Rechtsstil1standes dem Begehren um Vornahme einer zuforschen, ob der Schuldner sich noch im Militärdienst Betreibungshandlung ohne weiteres und ohne neues Be.. befinde, und, wenn dies nicht mehr der Fan ist, davon gehren seitens des Gläubigers Folge zu geben. I) Zur Be- dem Betreibungsamt zur Vornahme der Betreibungshand- gründung macht die Rekurrentln geltend, dass dem ange- lung Kenntnis zu geben. Da das Gesetz in Art. 57 SchKG fochtenen Entscheid zufolge jeder Betreibungsbeamte sich die Einstellung der Betreibungshandlungen als gesetzliche zur Entschuldigung seiner Untätigkeit in Bezug auf hän':' Folge an das Vorhandensein eines Tatbestandes knüpft, gige Betrdbungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegeh- bei dessen Feststellung der Gläubiger nicht mitwirkt, ist ren darauf berufen könnte, es sei ihm der Wegfall der den es vielmehr Sache des B e t r e i b u n g sam t e sund Rechtsstillstand begründenden Tatsachen unbekannt ge~ gehört zu seinen Amtspflichten, auch die nötigen Erhe- blieben. Natürlich könne dem Betreibungsamt nicht zuge- bungen über den Wegfall dieses Tatbestandes anzustellen mutet werden, sich jeden Tag darüber zu vergewissern*" und gestützt darauf das gegen den Schuldner gerichtete ob die betreffende Betreibungshandlung vollzogen werden Begehren sofort nach seiner Entlassung aus dem Militär- könne; es genüge vollauf, wenp es sich in angemessenen. dienst zu vollziehen, Zu diesem Zweck hat sich das Betrei- Zeitabständen darnach erk~ndige. bungsamt mH der zuständigen k a n ton ale n M i I i- t ä rb eh ö r d e ins Einvernehmen zu setzen, d. h. ihr -380 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- und Konkurskammer. Entscheidungen der Zivilkammern. N° 71. 381 jedes Mal. wenn der Vollzug eines Begehrens um Vor- nahme einer Betreibungshandlung wegen Militärdienstes des Schuldrers nicht möglich ist, den Namen des Schuld- ners anzuzeigen und sie zu ersuchen. dem Betreibungsamt -offiziell Mitteilung zu machen. sobald der Schuldner aus lntscheidungen der Zivilkammern. - Arrats dem Dienst entlassen ist. Es liegt alsdann der kantonalen des sections civiles. Militärbehörde ob, sich über die Entlassung der in Betracht kommenden Truppeneinheiten beim Truppenkommando zu erkundigen, falls sie nicht sonst davon unterrichtet ist. ~ie Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hIeraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erheben, der sie, wie alle andern Betreibungskosten, auf den Schuldner 71. Urteil der IL Zivilabteilung vom 17. September 1914 i. S. abwälzen kann (Art. 68 SchKG). Die Beschwerde ist daher Xonkursmasse Lang, Beklagte, gegen tTlmer &. Xnecht, gutzuheissen. Klägerin. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Art. 288 SchKG. Verkauf des Wirtschaftsmobiliars und der erkannt: Kellervorräte seitens eines Wirtes an einen ihn dazu drän- genden Gläubiger und ausschliessliche Verwendung des Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Auf- Kaufpreises zur Tilgung der Forderungen die ses Gläu- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des bigers. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des Kaufver- trages. . Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 1914 auf- gehaben und das Betreibungsamt ArIesheim angewiesen. A. - Die Klägerin und Berufungsbeklagte, bezw. dem Pfändungsbegehren der Rekurrentin nach Entlassung ihre Rechtsvorgängerin, die Firma Ulmer-Hemmann, des Schuldners aus dem Militärdienst im Sinne der MoLive war die Bierlieferantin des R. F. Lang, der am 15. März ohne weiteres Folge zu geben. . 1904 von der Aktiengesellschaft Hötel de Musique in Bern das dortige Cafe du ThMtre gepachtet hatte. Die Firma Ulmer-Hemmann hatte sich für. die Verpflich- tungen des Lang aus dem Pachtvertrag solidarisch ver- bürgt. Der Betrieb des erwähnten Restaurants erwies sich von Anfang an als unrentabel. Am 12. Februar 1906 sah sich deshalb Lang genötigt, der Firma Ulmer- Hemmann zur Sieherheit für ein Darlehen von 10,000 Franken sein gesamtes Wirtschaftsmobiliar « abzutre- ten., wobei ihm unter Einräumnng eines « Rückkaufs- rechtes I) gestattet wurde, es als « Mieter) weiterzu- benutzen. Einige Tage darauf gewährte die Schweize- rische Volksbank dem Lang gegen Solidarbürgschaft der Firma UJmer-Hemmann ein Darlehen von ebenfalls