57 SchKG den Schutz des Rechtsstillstandes wir k sam. Es ist Sache des B e- des Rechtsstillstandes geniesse, bis zu dessen Wegfall t r e i b u n g sam t e S festzustellen, wann der Schuldner aus dem Militärdienst entlassen ist. .zuzuwarten und alsdann die betreffende BetreibungshandluDg vorzunehmen, ohne dass der Gläubiger ein A . . - In 'der Betreibung N° 11,664 gegen Theophil Loch- neues Begehren zu stellen brauche. Fraglich sei dagegen, brunner, Fürsprech in Arlesheim, stellte die Kantonalbank