Rechtsstillstandes ohne weiteres Folge zu geben. Durch Entscheid vom 5. November 1914 hat die Aufsichtsbehörde die Beschwerde iin Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen : Es unterliege keinem Zweifel, dass ein dem 70. Entscheid vom 2. Dezember 1914 i. S. Xantonalbank Betreibungsamt eingereichtes Begehren um Vornahme in Bern.