Die Aufnahme weggeführter nach Ablauf des für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG Sachen in eine Retentionsurkunde setzt also deren Rück';' bestehenden Rechtsstillstandes zu vollziehen. Sie machte schaffung voraus. Die Auffassung der Vorinstanz, nur die geltend, dass es Sache de~ Betreibungsamtes sei, den Aufstellung des Retentionsverzeichnisses, nicht dagegen Augenblick der Entlassung des Schuldners aus dem Mili:- der Rücktransport der retinierten Gegenstände sei zu- tärdienst festzustellen. Das Betreibungsamt lehnte dies~ lässig, ist daher unrichtig.