Zudem befinde sich der Rekursgegner im Militärso dann am 9. September vormittags mit sämtlichem dienst und geniesse daher Rechtsstillstand. Allerdings Hausrat das Gasthaus zur Krone und zog nach Altdorf. dürfe trotzdem eine Retentionsurkunde aufgenommen Auf Veranlassung des Rekurrenten ersuchte nun das Be- werden, deren « Vollziehung .) und eine Wegnahme des treibungsamt Ingenbohl dasjenige von Altdorf, den pfänd- Mobiliars sei aber unzulässig (BGE 27 I N° 108, J ~GER, baren Hausrat des Rekursgegners für die Pachtzinsfor- Komm. Art. 56 N. 3 und 63 ~. 5).