{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-374.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040374.pdf", "Checksum": "a5d5ea498e28c5079696c8cdc55714f1"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:51", "Num": ["BGE 40 III 374"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 19.11.1914 BGE 40 III 374"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 19.11.1914 BGE 40 III 374"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 19.11.1914 BGE 40 III 374"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:51", "Checksum": "342cd215d50842451642bc9da431b98b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 19.11.1914 BGE 40 III 374\n\n Entscheidungen der Schuldbetreibungs- I,Uld Konkurskammer • N° 69. 375\ntärdienst; es dürften daher ihm gegenüber keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden.\n69. Entscheid vom 19. November 1914 i. S. Favetto. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Uri hiess durch zwei\nArt. 56 u. 284 SchKG: Die Rückbringung weggeschaffter Ge- Entscheide vom 17. Oktober 1914 die Beschwerde des\ngenstände im Sinne des Art. 284 SchKG wird durch einen Rekursgegners gut und wies diejenige des Betreibungs-\nRechtsstillstand nicht ausgeschlossen. Verhältnis dieser amtes 1I1genbohl ab. Sie hob demgemäss die Retention\nMassnahme zur Aufnahm e der Retentionsurkunde.\nund amtliche Verwahrung der retinierten Gegenstände\nA. - Der Rekursgegner Xaver Hofmann in Altdorf und auf. Die Entscheide enthalten folgende Begründung : Es\ndessen Ehefrau hatten seinerzeil vom Rekurrenten Felix ergebe sich klar, dass das Mobiliar des Rekursgegners\nFavetto, Bauunternehmer in Brunnen, das Gasthaus zur nicht heimlich von Brunnen fortgeschafft worden sei. ,\nKrone in Brunnen gepachtet. Im August 1914 musste der Artikel 284 SchKG könne danach keine Anwendung\nRekursgegner in den Militärdienst einrücken. Er verliess finden. Zudem befinde sich der Rekursgegner im Militärso dann am 9. September vormittags mit sämtlichem dienst und geniesse daher Rechtsstillstand. Allerdings\nHausrat das Gasthaus zur Krone und zog nach Altdorf. dürfe trotzdem eine Retentionsurkunde aufgenommen\nAuf Veranlassung des Rekurrenten ersuchte nun das Be- werden, deren « Vollziehung .) und eine Wegnahme des\ntreibungsamt Ingenbohl dasjenige von Altdorf, den pfänd- Mobiliars sei aber unzulässig (BGE 27 I N° 108, J ~GER,\nbaren Hausrat des Rekursgegners für die Pachtzinsfor- Komm. Art. 56 N. 3 und 63 ~. 5).\nderung des Rekurrenten von 1850 Fr. in eine Reten- C. - Der Rekurrent hat hierauf die Weiterziehung an\ntionsurkunde aufzunehmen. Das Betreibungsamt Altdorf das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die beiden\nkam dieser Aufforderung am 15. September nach und kantonalen Entscheide seien aufzuheben und das Betreinahm am 22. September die retinierten Gegenstände in bungsamt Altdorf anzuweisen, die pfändbaren Hausratsamtliche Verwahrung. Dagegen weigerte es sich, diese gegenstände des Rekursgegners ins Gasthaus zur Krone\nSachen nach Brunnen zu senden, wie das Betreibungsamt in Brunnen zurückzubringen.\nIngenbohl am 16. September verlangt hatte.\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nB . ._. Dieses Amt erhob hierauf Beschwerde mit dem\nBegehren, das Betreibungsamt Altdorf sei anzuweisen, in Erwägung:\nihm die retinierten Gegenstände zuzusenden.\nAnderseits beschwerte sich der Rekursgegner über die 4. - Auch der Umstand, dass sich der Rekursgegner\nRetention, indem er den Antrag stellte, die Retention im Militärdienst befindet und daher Rechtsstillstand\nsei aufzuheben. geniesst, steht der Rückschaffung der retinierten Gegen-\nZur Begründung führte er aus : Die Retention wäre stände nichts im Wege. Unaufschiebbare Massnahmen zur\nnach Art. 284 SchKG nur berechtigt, wenn die Gegen- Erhaltung von Vermögensgegenständen sind nach Art. 56\nstände heimlich oder gewaltsam aus dem Gasthaus zur SchKG auch während eines Rechtsstillstandes zulässig.\nKrone fortgeschafft worden wären. Nun sei aber der Die erwähnte Rückschaffung stellt sich nun als solche\nHausrat bei hellem Tage ohne Heimlichkeit und nach Massnabme dar. Das Retentionsrecht kann nur Gegen-\nBenachrich tigung des Rekurrenten weggeführt worden. stände umfassen, die sich in den vermieteten oder ver-\nSodann befinde sich der Rekursgegner zur Zeit im Mili- pachteten Räumlichkeiten befinden. Es wird daher grund-\n"}