Entscheidungen der Schuldbetreibungs- I,Uld Konkurskammer • N° 69. 375 tärdienst; es dürften daher ihm gegenüber keine Betrei- bungshandlungen vorgenommen werden. 69. Entscheid vom 19. November 1914 i. S. Favetto. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Uri hiess durch zwei Art. 56 u. 284 SchKG: Die Rückbringung weggeschaffter Ge- Entscheide vom 17. Oktober 1914 die Beschwerde des genstände im Sinne des Art. 284 SchKG wird durch einen Rekursgegners gut und wies diejenige des Betreibungs- Rechtsstillstand nicht ausgeschlossen. Verhältnis dieser amtes 1I1genbohl ab. Sie hob demgemäss die Retention Massnahme zur Aufnahm e der Retentionsurkunde. und amtliche Verwahrung der retinierten Gegenstände A. - Der Rekursgegner Xaver Hofmann in Altdorf und auf. Die Entscheide enthalten folgende Begründung : Es dessen Ehefrau hatten seinerzeil vom Rekurrenten Felix ergebe sich klar, dass das Mobiliar des Rekursgegners Favetto, Bauunternehmer in Brunnen, das Gasthaus zur nicht heimlich von Brunnen fortgeschafft worden sei. , Krone in Brunnen gepachtet. Im August 1914 musste der Artikel 284 SchKG könne danach keine Anwendung Rekursgegner in den Militärdienst einrücken. Er verliess finden. Zudem befinde sich der Rekursgegner im Militär- so dann am 9. September vormittags mit sämtlichem dienst und geniesse daher Rechtsstillstand. Allerdings Hausrat das Gasthaus zur Krone und zog nach Altdorf. dürfe trotzdem eine Retentionsurkunde aufgenommen Auf Veranlassung des Rekurrenten ersuchte nun das Be- werden, deren « Vollziehung .) und eine Wegnahme des treibungsamt Ingenbohl dasjenige von Altdorf, den pfänd- Mobiliars sei aber unzulässig (BGE 27 I N° 108, J ~GER, baren Hausrat des Rekursgegners für die Pachtzinsfor- Komm. Art. 56 N. 3 und 63 ~. 5). derung des Rekurrenten von 1850 Fr. in eine Reten- C. - Der Rekurrent hat hierauf die Weiterziehung an tionsurkunde aufzunehmen. Das Betreibungsamt Altdorf das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die beiden kam dieser Aufforderung am 15. September nach und kantonalen Entscheide seien aufzuheben und das Betrei- nahm am 22. September die retinierten Gegenstände in bungsamt Altdorf anzuweisen, die pfändbaren Hausrats- amtliche Verwahrung. Dagegen weigerte es sich, diese gegenstände des Rekursgegners ins Gasthaus zur Krone Sachen nach Brunnen zu senden, wie das Betreibungsamt in Brunnen zurückzubringen. Ingenbohl am 16. September verlangt hatte. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht B . ._. Dieses Amt erhob hierauf Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt Altdorf sei anzuweisen, in Erwägung: ihm die retinierten Gegenstände zuzusenden. Anderseits beschwerte sich der Rekursgegner über die 4. - Auch der Umstand, dass sich der Rekursgegner Retention, indem er den Antrag stellte, die Retention im Militärdienst befindet und daher Rechtsstillstand sei aufzuheben. geniesst, steht der Rückschaffung der retinierten Gegen- Zur Begründung führte er aus : Die Retention wäre stände nichts im Wege. Unaufschiebbare Massnahmen zur nach Art. 284 SchKG nur berechtigt, wenn die Gegen- Erhaltung von Vermögensgegenständen sind nach Art. 56 stände heimlich oder gewaltsam aus dem Gasthaus zur SchKG auch während eines Rechtsstillstandes zulässig. Krone fortgeschafft worden wären. Nun sei aber der Die erwähnte Rückschaffung stellt sich nun als solche Hausrat bei hellem Tage ohne Heimlichkeit und nach Massnabme dar. Das Retentionsrecht kann nur Gegen- Benachrich tigung des Rekurrenten weggeführt worden. stände umfassen, die sich in den vermieteten oder ver- Sodann befinde sich der Rekursgegner zur Zeit im Mili- pachteten Räumlichkeiten befinden. Es wird daher grund- und Konkunkammer. N° 70. 376 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- von Bem beim Betreibungsamt Arlesheim am 29. J~ sätzlich durch die Fortschaffung solcher Gegenstände auf- -1914 das Begehren wnPfändung. Am 5. Oktober 191,* gehoben. Die Rückschaffung dieser Sachen hat somit den übersandte das Betreibungsamt der Kantonalbank das Zweck, das Retentionsrecht vor dem drohenden Unter- ,Formular einer Pfändungsurkunde mit dem Vermerk, gang zu retten. Ohne die Rückschaffung könnten aus den -dass der Schuldner sich laut Erkundigung im schweize- vermieteten oder verpachteten Räumen weggeführte Ge- rischen Militärdienst befinde. Am 20. Oktober scbickt~ genstände nicht in eine Retentionsurkunde aufgenommen .die Kantonalbank die Pfändungsurkunde dem Betrei~ werden, weil dann eine wesentliche Voraussetzung des bungsamt mit dem Ersuchen wieder zurück, die Pfändung Retentionsrechtes fehlte. Die Aufnahme weggeführter nach Ablauf des für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG Sachen in eine Retentionsurkunde setzt also deren Rück';' bestehenden Rechtsstillstandes zu vollziehen. Sie machte schaffung voraus. Die Auffassung der Vorinstanz, nur die geltend, dass es Sache de~ Betreibungsamtes sei, den Aufstellung des Retentionsverzeichnisses, nicht dagegen Augenblick der Entlassung des Schuldners aus dem Mili:- der Rücktransport der retinierten Gegenstände sei zu- tärdienst festzustellen. Das Betreibungsamt lehnte dies~ lässig, ist daher unrichtig. Begehren durch Verfügung vom 21. Oktober 1914 mit Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer der Begründung ab, es liege dem Gläubiger ob, das Pfän- -dungsbegehren zu erneuern, sobald der Schuldner aus erkannt: dem Militärdienst entlassen sei. Der Rekurs wird gutgeheissen. Demnach wird die Be- B . - Gegen diese Verfügung erhob die Kantonalbank schwerde des Xaver Hofmann gegen die Aufnahme der von Bern am 23. Oktober Beschwerde bei der Aufsichts- Retentionsurkunde abgewiesen und dem Betreibungsamt behörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kan- Altdorf die Weisung erteilt, die am 15. September 1914 tons Basel-Landschaft, mit dem Begehren, es sei das retinierten Gegenstände in das Gasthaus zur Krone in Betreibungsamt Arlesheim anzuhalten, dem Pfändungs- Brunnen zurückzubringen. begehren nach Ablauf des für den Schuldner bestehenden Rechtsstillstandes ohne weiteres Folge zu geben. Durch Entscheid vom 5. November 1914 hat die Aufsichts- behörde die Beschwerde iin Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen : Es unterliege keinem Zweifel, dass ein dem 70. Entscheid vom 2. Dezember 1914 i. S. Xantonalbank Betreibungsamt eingereichtes Begehren um Vornahme in Bern. -einer Betreibungshandlung solange pendent und rechts- Art. 57 SchKG: Ein Begehren um Vornahme einer Be- wirksam bleibe, bis es vollzogen werden könne. Dem- treibungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär- gemäss habe das Betreibungsamt, wenn festgestelli sei, dienst befindlichen Schuldner bleibt während der Dauer dass der Schuldner gestützt auf Art. 57 SchKG den Schutz des Rechtsstillstandes wir k sam. Es ist Sache des B e- des Rechtsstillstandes geniesse, bis zu dessen Wegfall t r e i b u n g sam t e S festzustellen, wann der Schuldner aus dem Militärdienst entlassen ist. .zuzuwarten und alsdann die betreffende Betreibungs- handluDg vorzunehmen, ohne dass der Gläubiger ein A . . - In 'der Betreibung N° 11,664 gegen Theophil Loch- neues Begehren zu stellen brauche. Fraglich sei dagegen, brunner, Fürsprech in Arlesheim, stellte die Kantonalbank