Der Rekurrent hat nicht bestritten, Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt hob dass das dazu gehörige Uhrwerk sich in Reparatur ' durch Entscheid vom 14. Oktober 1914 die Retention befinde. Der Regulatorkasten ist somit als Bestandteil in Beziehung auf alle Gegenstände mit Ausnahme des einer Wanduhr anzusehen, und zwar kann es sich mit Pariserkoffers auf. Sie nahm an, dass für die Eheleute Rücksicht auf den geringen Schätzungswert des Kastens Geiger, wie das Betreibungsamt ausgeführt hatte, sämt- nur um eine einfache Uhr handeln.