Der Rekursgegner besitze sodann Annahme der Vorinstanz, dass die Kommode unpfändbar keine Taschenuhr. Der Regulatorkasten samt dem Uhr- sei, ist somit nicht anfechtbar. werk, das zur Zeit repariert werde, müsse ihm daher 3. - Das gleiche ist in Beziehung auf den Regulatorgelassen werden. kasten zu sagen. Der Rekurrent hat nicht bestritten, Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt hob dass das dazu gehörige Uhrwerk sich in Reparatur ' durch Entscheid vom 14. Oktober 1914 die Retention befinde.