Seine sicher betrachtet werden. Bei Ausscheidung der Kompe- Ehefraix sei seit etwa sechs Wochen zur Erholung bei tenzstücke müssen nun nicht bloss die zur Zeit der ihrem Vater in Affoltern a.jA. gewesen und vor kurzem Pfändung oder der Retention bestehenden Verhältnisse, sei auch er, der Rekursgegner, zu ihr gegangen. Beide sondern aurh deren zukünftige Änderungen, die mit seien nunmehr wieder in Basel. Die Ehefrau sehe ihrer Sicherheit eintreten werden, berücksichtigt werden. Die Niederkunft entgegen. Der Rekursgegner besitze sodann Annahme der Vorinstanz, dass die Kommode unpfändbar keine Taschenuhr.