' " ' die Ehefrau nächstens ein Kind gebären wird. Der Re- B. - Der Rekursgegner erhob gegen die Aufnahme kurrent hat die Annahme der Vorinstanz: dass die Ehedes Retentionsverzeichnisses am 28. September 1914 Be- frau schwanger sei, nicht angefochten. Infolgedessen schwerde, indem er die AufhebunR der Retention bean- m'IISs nach dem normalen Lauf der Dinge die künftige tragte. Er machte geltend, dass die retinierten Gegen- Geburt eines Kindes nicht bloss als möglich, sondern als stände unpfändbar seien und führte u. a. aus: Seine sicher betrachtet werden.