{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-371.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040371.pdf", "Checksum": "4cf533a10eee66d4a1e5c6ae738b1487"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:51", "Num": ["BGE 40 III 371"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 19.11.1914 BGE 40 III 371"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 19.11.1914 BGE 40 III 371"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 19.11.1914 BGE 40 III 371"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:51", "Checksum": "904988da1f1f9022ec4e7b8af643a27b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 19.11.1914 BGE 40 III 371\n\n 1\nAS 40 111 - 1914\n372 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 68. 373\nbungsamt nahm dabei auf Grund einer Behauptung de~ Geiger sich nicht dauernd von einander getrennt haben,\nRekurrenten an, dass der Rekursgegner seit mehreren SC? muss auch der Umstand berücksichtigt werden, dass\nWoc~en getrennt von seiner Ehefrau lebe. ' \" ' die Ehefrau nächstens ein Kind gebären wird. Der Re-\nB. - Der Rekursgegner erhob gegen die Aufnahme kurrent hat die Annahme der Vorinstanz: dass die Ehedes Retentionsverzeichnisses am 28. September 1914 Be- frau schwanger sei, nicht angefochten. Infolgedessen\nschwerde, indem er die AufhebunR der Retention bean- m'IISs nach dem normalen Lauf der Dinge die künftige\ntragte. Er machte geltend, dass die retinierten Gegen- Geburt eines Kindes nicht bloss als möglich, sondern als\nstände unpfändbar seien und führte u. a. aus: Seine sicher betrachtet werden. Bei Ausscheidung der Kompe-\nEhefraix sei seit etwa sechs Wochen zur Erholung bei tenzstücke müssen nun nicht bloss die zur Zeit der\nihrem Vater in Affoltern a.jA. gewesen und vor kurzem Pfändung oder der Retention bestehenden Verhältnisse,\nsei auch er, der Rekursgegner, zu ihr gegangen. Beide sondern aurh deren zukünftige Änderungen, die mit\nseien nunmehr wieder in Basel. Die Ehefrau sehe ihrer Sicherheit eintreten werden, berücksichtigt werden. Die\nNiederkunft entgegen. Der Rekursgegner besitze sodann Annahme der Vorinstanz, dass die Kommode unpfändbar\nkeine Taschenuhr. Der Regulatorkasten samt dem Uhr- sei, ist somit nicht anfechtbar.\nwerk, das zur Zeit repariert werde, müsse ihm daher 3. - Das gleiche ist in Beziehung auf den Regulatorgelassen werden. kasten zu sagen. Der Rekurrent hat nicht bestritten,\nDie Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt hob dass das dazu gehörige Uhrwerk sich in Reparatur\n' durch Entscheid vom 14. Oktober 1914 die Retention befinde. Der Regulatorkasten ist somit als Bestandteil\nin Beziehung auf alle Gegenstände mit Ausnahme des einer Wanduhr anzusehen, und zwar kann es sich mit\nPariserkoffers auf. Sie nahm an, dass für die Eheleute Rücksicht auf den geringen Schätzungswert des Kastens\nGeiger, wie das Betreibungsamt ausgeführt hatte, sämt- nur um eine einfache Uhr handeln. Eine solche ist auf\nliche Gegenstände ausser der Kpmmode und dem Pariser- alle Fälle dann unpfändbar, wenn der Schuldner keine\nkoffer unentbehrlich seien und dass ihnen mit Rücksicht Taschenuhr besitzt, wie in der Praxis bereits entschiede~\nauf die bevorstehende Niederkunft der Ehefrau auch die worden ist (Archiv 2 Nr. 87; JAEGER, Komm. Art. 92 N. 7).\nKommode gelassen werden müsse, weil ein einziger Eine Uhr zur Angabe der Zeit ist jedenfalls für alle\nKasten nebst zwei Koffern- für Eltern und Kind nicht Personen unentbehrlich, die ihren Lebensunterhalt durch\ngenüge. ihre Arbeit verdienen und sich daher an eine bestimmte\nC. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Zeiteinteilung halten müssen. Nun hat der Rekurrent\nBundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, die Re- die Behauptung des Rekursgfgners, er besitze keine\ntention sei in Beziehung auf die Kommode und den Taschenuhr, nicht bestritten; diese Behauptung ist daher\nRegulatorkasten aufrecht zu halten. als richtig anzusehen.\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht erkannt:\nin Erwägung: Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. - Ist somit davon auszugehen, dass die Eheleute\n"}