c. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Forderungen. deren Gläubiger und Schuldner nicht in Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die demselben Staate wohnen und die daher zu zwei Staaten Beschwerde der Rekursgegnerin sei abzuweisen. räumliche Beziehungen haben, werden infolgedessen grundsätzlich von beiden Staaten für ihre Zwangsvoll- 368 Entscheidungen der Schuldbetrelbungsund Konkurskammer. N· 67. 369 streckungen beansprucht (vergl. AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 68 Ges.-Ausg.