Diese Auffassung ist irrtümlich. Mag ) 8 Nr. 13), so ist doch zu beachten, dass im inter- man auch dem ausländischen Konkursverwalter die ) nationalen Recht allgemein der ausländische Kon- Legitimation zuerkennen, im Inlande an Stelle des aus- l) kursverwalter als legLimiert anerkannt wird zur Ein- ländischen Gemeinschuldners dessen Forderungen ein- ) klagung und Eintreibung von Forderungen bei aus- zuklagen und einzutreiben, so könnte dies doch die ) ländischen Schuldnern (JAEGER, N. 5 zu Art. 197 Zulassung VOll Arresten an den Forderungen im Inland ) SchKG). Mit andern Worten: Die Attraktivkraft des nicht hindern.