Wenn Ges.-Ausg. 33 I Nr. 33, 39 I Nr. 70), glaubt aber, l) nun auch mit dem Bundesgericht gesagt werden muss, dass dies dann nicht der FaJI sei, wenn über den l) dass ausnahmsweise FOI derurgen, deren Gläubiger im Gläubiger der Konkurs ausgebrochen sei, da dann ) Auslande wohnen, am Wohnort des Schuldners mit die Forderung als im Ausland befindlich betrachtet ) Arrest belegt werden können (BE 31 1 33, Sep.-Ausg. werden müsse. Diese Auffassung ist irrtümlich.