Es unbegründet ist. Die Vorinstanz gibt zu, dass in der handle sich um eine (c Betreibung auf Grund einer Ar- Regel Forderungen von im Ausland wohnenden Gläurestlegung auf eine -Forderung des im Auslande, am bigern gegen in der Schweiz wohnhafte Personen am Ort der Konkurseröffnung domizilierten Konkursiten .•) Wohnsitz des Schuldners mit Arrest belegt werden » Forderungen gelten aber im allgemeinen als am Wohn- können (vergl. AS Sep.-Ausg. 8 Nr. 13, 16 Nr. 33, ) orte des Gläubigers gelegene Vermögensstücke. Wenn Ges.-Ausg.