Durch den Konkurs würden Übermittlung an die untere Aufsichtsbehörde überblsondere Betreibungen ausgeschlossen. geben worden ist, könnte es sich fragen, ob der Arrest- Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau hiess vollzug rechtzeitig angefochten worden sei. Indessen die Beschwerde durch Entscheid vom 11. September kann die Frage unentschieden bleiben, da die Be- 1914 gut und hob die Betreibung Nr. 299 auf. schwerde gegen die genannte Massnahme auf alle Fälle Aus der Begrün dung ist folgendes hervorzuheben: Es unbegründet ist.