{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-10-29", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-365.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040365.pdf", "Checksum": "823eb64d75e5dcf88751d4dc335cea85"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:49", "Num": ["BGE 40 III 365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 29.10.1914 BGE 40 III 365"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 29.10.1914 BGE 40 III 365"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 29.10.1914 BGE 40 III 365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:49", "Checksum": "37ee30ae28c9425ac34d9be5cbe7151d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 29.10.1914 BGE 40 III 365\n\n 366 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 66. 361\nmehr bei dessen Konkursmasse I). Es fehle daher auf\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nSchweizergebiet an einem Arrestobjekt und damit an\neinem Betreibungsort. Der Gläubiger, ein im Ausland in Erwägung:\nwohnender Ausländer, habe keinen Anspruch auf eine 1. .- (Anfechtung der Betreibung, des Arrestbefehls\nSpezialexekution in eine Forderung des Kridaren, deren und des Arrestvollzuges).\nSchuldner zufällig in der Schweiz wohne. Es sei nicht g 2. - Da die Beschwerde gegen das Betreibungsamt\nzulässig auf dem Wege der Arrestnahme doloserweise erst am 19. oder 20. Juli der schweizerischen Post zur\nein Vorrecht zu erlangen. Durch den Konkurs würden Übermittlung an die untere Aufsichtsbehörde überblsondere Betreibungen ausgeschlossen. geben worden ist, könnte es sich fragen, ob der Arrest-\nDie obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau hiess vollzug rechtzeitig angefochten worden sei. Indessen\ndie Beschwerde durch Entscheid vom 11. September kann die Frage unentschieden bleiben, da die Be-\n1914 gut und hob die Betreibung Nr. 299 auf. schwerde gegen die genannte Massnahme auf alle Fälle\nAus der Begrün dung ist folgendes hervorzuheben: Es unbegründet ist. Die Vorinstanz gibt zu, dass in der\nhandle sich um eine (c Betreibung auf Grund einer Ar- Regel Forderungen von im Ausland wohnenden Gläurestlegung auf eine -Forderung des im Auslande, am bigern gegen in der Schweiz wohnhafte Personen am\nOrt der Konkurseröffnung domizilierten Konkursiten .•) Wohnsitz des Schuldners mit Arrest belegt werden\n» Forderungen gelten aber im allgemeinen als am Wohn- können (vergl. AS Sep.-Ausg. 8 Nr. 13, 16 Nr. 33,\n) orte des Gläubigers gelegene Vermögensstücke. Wenn Ges.-Ausg. 33 I Nr. 33, 39 I Nr. 70), glaubt aber,\nl) nun auch mit dem Bundesgericht gesagt werden muss, dass dies dann nicht der FaJI sei, wenn über den\nl) dass ausnahmsweise FOI derurgen, deren Gläubiger im Gläubiger der Konkurs ausgebrochen sei, da dann\n) Auslande wohnen, am Wohnort des Schuldners mit die Forderung als im Ausland befindlich betrachtet\n) Arrest belegt werden können (BE 31 1 33, Sep.-Ausg. werden müsse. Diese Auffassung ist irrtümlich. Mag\n) 8 Nr. 13), so ist doch zu beachten, dass im inter- man auch dem ausländischen Konkursverwalter die\n) nationalen Recht allgemein der ausländische Kon- Legitimation zuerkennen, im Inlande an Stelle des aus-\nl) kursverwalter als legLimiert anerkannt wird zur Ein- ländischen Gemeinschuldners dessen Forderungen ein-\n) klagung und Eintreibung von Forderungen bei aus- zuklagen und einzutreiben, so könnte dies doch die\n) ländischen Schuldnern (JAEGER, N. 5 zu Art. 197 Zulassung VOll Arresten an den Forderungen im Inland\n) SchKG). Mit andern Worten: Die Attraktivkraft des nicht hindern. Jeder Staat unterwirft, abgesehen von\n) Konkurses erstreckt sich, eben gestützt auf den oben allfälligen Staatsverträgen, grundsätzlich der Zwangs-\n) erwähnten Grundsatz über die Gelegenheit der Forde- vollstreckung alle Aktiven des Schuldners, die eine\n» rungen, auch auf sie und können daher nicht zum räumliche Beziehung zum Staatsgebiet haben und daher\n• Gegenstande einer Sonderexekution gemacht werden.» ganz oder teilweise im Bereiche der Staatsgewalt liegen .\nc. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Forderungen. deren Gläubiger und Schuldner nicht in\nBundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die demselben Staate wohnen und die daher zu zwei Staaten\nBeschwerde der Rekursgegnerin sei abzuweisen. räumliche Beziehungen haben, werden infolgedessen\ngrundsätzlich von beiden Staaten für ihre Zwangsvoll-\n"}