- Artikel 74 Abs. 2 SchKG bestimmt, dass, wenn der genau den anerkannten Betrag dar, für den die Betreibetriebene Schuldner die Forderung nur teilweise bestrei- bung fortgesetzt werden kann. Der Rekurs entbehrt tet, er den bestrittenen Betrag genau anzugeben habe, somit jeder Begründung. ansonst der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer werde.