S54 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 64. 355 sich davon enthalten, den vom Schuldner anerkannten den Mietzins für den Monat Juni 1914, d. h. für 30 Tage, Forderungsbetrag auszurechnen und einzusetzen. Das in Betreibung gesetzt ; der .Schuldner hat für « 25 Tage dürfe auch vom Gläubiger nicht verlangt werden. ob" die Mietzins & Recht vorgeschlagen und für die übrigen fünf Ausrechnung eine leichte sei oder eine schwere, sei nicht Tage die Mietzinsforderung anerkannt. Das Betreibungsmassgebend.