Die Bezeichnung des bestrittenen Betrages muss deshalb eine genaue sein, weil das Betreibungsamt in der erkannt: Lage sein muss, die Betreibung auf Verlangen des Gläu- Der Rekurs wird abgewiesen. bigers für den anerkannten Betrag fortzusetzen. Hiezu genügt es, dass dieser Betrag sich aus dem Inhalt des Rechtsvorschlages in Verbindung mit dem Zahlungsbefehl rechnerisch mit Leichtigkeit ermitteln lasse; dass er im Rechtsvorschlag z i f f e r m ä s s i g angegeben sei, 64. Sentenza. aa ottobre 1914 nella causa Raineri. ist nicht unbedingt notwendig. .