durch 30 zu dividieren und hernach mit 25 zu Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht multiplizieren. Das Produkt stellt mit 44 Fr. 67 Cts. in Erwägung: genau den bestrittenen und der Rest mit 8 Fr. 93 Cts. 1. - Artikel 74 Abs. 2 SchKG bestimmt, dass, wenn der genau den anerkannten Betrag dar, für den die Betreibetriebene Schuldner die Forderung nur teilweise bestrei- bung fortgesetzt werden kann. Der Rekurs entbehrt tet, er den bestrittenen Betrag gen au anzugeben habe, somit jeder Begründung.