anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass hinsichtlich eines Betrages von (53.60 : 30 x 5) = 8 Fr. der angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die. 93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr. gegen den Rekurrenten erworbenen Pfändun~sl>rand-. 67 Cts. recht e als erloschen zu betrachten sind. C. - Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die Gläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht. Sie führt aus :