In der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde emen Rec~tsölrnungsvorstand ~u verlangen, die vom mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung Bestande emer frühern Pfändung Kenntnis hätten. Es gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten, würde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt so müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so wohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Kon- deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne kurserk~~ru~g gerad~ den Zweck hat, a 11 e Gläubiger weiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Be-