{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-10-22", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-353.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040353.pdf", "Checksum": "772baa6aced94f1891dd93e52fb2ad35"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:46", "Num": ["BGE 40 III 353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 22.10.1914 BGE 40 III 353"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 22.10.1914 BGE 40 III 353"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 22.10.1914 BGE 40 III 353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:46", "Checksum": "8deb2b621a42855f4099e03f3cccc130", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 22.10.1914 BGE 40 III 353\n\n ge.?den ~rage. Die Einrede des mangelnden neuen Vet·-\n~ogens Ist ~ur gegenüber Verlustscheinsgläubigern mög- 63~ Entscheid vom 22. Oktober 1914 LIS. Wiederkehr.\nhch; wo keme Verluslscheine ausgestellt worden sind,.\nR e c h t S vor s chI a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld,.\nkann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden. Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse.\n5 .. - Unzutreffend ist aber aucb die Auffas!mng der-\nVormstanz, dass gegen ihr e Lösung keine praktischen A. - Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wie-\nBede~ken sprächen und kein berechtigtes Gläubigerinte- derkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupferresse Ihr entgegenstehe. Die einfache Fortsetzung der vor schmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 53 Fr.\ndem .Konkurse pendenten Betreibungen hätte, abge~ehen 60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen\nvon Ihrer grundsätzlichen Uphaltbarkeit, eine ernstliche- Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Weg-\nGefährdu.ng der Interessen der übrigep Gläubiger zur- mann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklä-\nFolge. [lIese würden in ihrem Rechte, innert 30 bezw. rung ab: «( Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage\n40 Tagen seit dem VoUzug der Pfändung an letzterer teil- Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins.) Das Bezunehmen, empfindlich verkürzt. Auch wenn map sich treibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gül--\ndazu entschliessen wollte, die durch den Konkurs unter- tigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit.\nbrochene Teilnahmefrist nach der Schliessullg des Kon- B. - Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen\nkurses weiter laufen zu lassen - im Gegensatz zum 'Vort- Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvorlaut des Gesetzes --, so wären, nachdem einmal der Kon- schlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74\nkurs man gel s Ver m ö gen eingesteUt upd die Ein- Abs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau\ns~ellu~g publiziert worden h·t, doch nur diejenigen Gläu- angegeben sei.\nb.Iger In der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde\nemen Rec~tsölrnungsvorstand ~u verlangen, die vom mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung\nBestande emer frühern Pfändung Kenntnis hätten. Es gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten,\nwürde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt so müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so\nwohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Kon- deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne\nkurserk~~ru~g gerad~ den Zweck hat, a 11 e Gläubiger weiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Beohne RucksIcht auf Ihren Wohnsitz und ihre zufälligen treibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier\nKenntnisse gleich zu stellen. unzweifelhaft erfüllt. Denn der bestrittene Betrag lasse\nsich durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der il1\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammel\" Betreibung gesetzte mona~liche Mietzins betrage 53 Fr.\nerkannt: 60 Cts. ; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also\nDer Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass hinsichtlich eines Betrages von (53.60 : 30 x 5) = 8 Fr.\nder angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die. 93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr.\ngegen den Rekurrenten erworbenen Pfändun~sl>rand-. 67 Cts.\nrecht e als erloschen zu betrachten sind. C. - Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die\nGläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das\nBundesgericht. Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe\n"}