und Konkunkammer. N° 63. 353 352 Entscheidungen der Schuldbettelbungs- ge.?den ~rage. Die Einrede des mangelnden neuen Vet·- ~ogens Ist ~ur gegenüber Verlustscheinsgläubigern mög- 63~ Entscheid vom 22. Oktober 1914 LIS. Wiederkehr. hch; wo keme Verluslscheine ausgestellt worden sind,. R e c h t S vor s chI a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld,. kann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden. Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse. 5 .. - Unzutreffend ist aber aucb die Auffas!mng der- Vormstanz, dass gegen ihr e Lösung keine praktischen A. - Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wie- Bede~ken sprächen und kein berechtigtes Gläubigerinte- derkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupfer- resse Ihr entgegenstehe. Die einfache Fortsetzung der vor schmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 53 Fr. dem .Konkurse pendenten Betreibungen hätte, abge~ehen 60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen von Ihrer grundsätzlichen Uphaltbarkeit, eine ernstliche- Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Weg- Gefährdu.ng der Interessen der übrigep Gläubiger zur- mann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklä- Folge. [lIese würden in ihrem Rechte, innert 30 bezw. rung ab: «( Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage 40 Tagen seit dem VoUzug der Pfändung an letzterer teil- Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins.) Das Be- zunehmen, empfindlich verkürzt. Auch wenn map sich treibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gül-- dazu entschliessen wollte, die durch den Konkurs unter- tigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit. brochene Teilnahmefrist nach der Schliessullg des Kon- B. - Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen kurses weiter laufen zu lassen - im Gegensatz zum 'Vort- Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvor- laut des Gesetzes --, so wären, nachdem einmal der Kon- schlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74 kurs man gel s Ver m ö gen eingesteUt upd die Ein- Abs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau s~ellu~g publiziert worden h·t, doch nur diejenigen Gläu- angegeben sei. b.Iger In der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde emen Rec~tsölrnungsvorstand ~u verlangen, die vom mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung Bestande emer frühern Pfändung Kenntnis hätten. Es gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten, würde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt so müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so wohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Kon- deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne kurserk~~ru~g gerad~ den Zweck hat, a 11 e Gläubiger weiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Be- ohne RucksIcht auf Ihren Wohnsitz und ihre zufälligen treibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier Kenntnisse gleich zu stellen. unzweifelhaft erfüllt. Denn der bestrittene Betrag lasse sich durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der il1 Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammel" Betreibung gesetzte mona~liche Mietzins betrage 53 Fr. erkannt: 60 Cts. ; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass hinsichtlich eines Betrages von (53.60 : 30 x 5) = 8 Fr. der angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die. 93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr. gegen den Rekurrenten erworbenen Pfändun~sl>rand-. 67 Cts. recht e als erloschen zu betrachten sind. C. - Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die Gläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht. Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe 354 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 64. 355 sich davon enthalten, den vom Schuldner anerkannten den Mietzins für den Monat Juni 1914, d. h. für 30 Tage, Forderungsbetrag auszurechnen und einzusetzen. Das in Betreibung gesetzt; der .Schuldner hat für ~ 25 Tage dürfe auch vom Gläubiger nicht verlangt werden. ob die Mietzins ~ Recht vorgeschlagen und für die übrigen fünf Ausrechnung eine leichte sei oder eine schwere, sei nicht Tage die Mietzinsforderung anerkannt. Das Betreibungs- massgebend. amtbrauchte also nur die Gesamtforderung von 53 Fr. 60 :Cts. durch 30 zu dividieren und hernach mit 25 zu Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht multiplizieren. Das Produkt stellt mit 44 Fr. 67 Cts. in Erwägung: genau den bestrittenen und der Rest mit 8 Fr. 93 Cts. 1. - Artikel 74 Abs. 2 SchKG bestimmt, dass, wenn der genau den anerkannten Betrag dar, für den die Betrei- betriebene Schuldner die Forderung nur teilweise bestrei- bung fortgesetzt werden kann. Der Rekurs entbehrt tet, er den bestrittenen Betrag gen au anzugeben habe, somit jeder Begründung. ansonst der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer werde. Die Bezeichnung des bestrittenen Betrages muss deshalb eine genaue sein, weil das Betreibungsamt in der erkannt: Lage sein muss, die Betreibung auf Verlangen des Gläu- Der Rekurs wird abgewiesen. bigers für den anerkannten Betrag fortzusetzen. Hiezu genügt es, dass dieser Betrag sich aus dem Inhalt des Rechtsvorschlages in Verbindung mit dem Zahlungs- befehl rechnerisch mit Leichtigkeit ermitteln lasse; dass er im Rechtsvorschlag z i f f e r m ä s s i g angegeben sei, 64. Sentenza. aa ottobre 1914 nella causa Raineri. ist nicht unbedingt notwendig. . La presa di un inventario a sensi dell'art. 283 L. E. e F. in ga- Der Rechtsvorschlag muss aber die nötigen Anhalts- ranzia di pigioni non ancora scadute, puil avvenire solo in punkte enthalten, die es dem B e t re i b u n g sam t quanto sia da ritenersi minacciato il diritto di ritenzione. ermöglichen, den anerkannten Forderungsbetrag genau Macchine da cucire sono impignorabili non solo quando ser- festzusetzen und damit die Angaben des Gläubigers im vono all'eserdzio di una professione, ma anche quando n~cessitano per Ja confezione di Javori in famiglia. Begehren um Fortsetzung d~r Betreibung auf ihre Rich- tigkeit nachzuprüfen. Der Umstand, dass der GI ä u- Giuseppina Nani, creditrice, domandava ed otteneva bi ger mitte1st der ihm zu Gebote stehenden Angaben il12' agosto che venisse eretto un inventario sul mobiglio imstande ist, jenen Betrag zu ermitteln, macht den Rechts- de1l'atUlale ricorrente, suo inquilino, in garanzia di un vorschlag noch nicht zu einem gültigen. Vergl. Komm. canone di pigione di fr. 26, dovuto pei mesi di luglioed JlEGER, Anm. 11 zu Art. 74 und die von ihm zitierten Ent- agosto, pigione non ancora scaduta per quest'ultimo scheide. niese. Dei mobili inventariati due soli furono ritenuti 2. - Hieraus folgt ohne weiteres, dass der vor 1 i e - pignorabili : un armadio stirnato fr. 25 ed una macchina g .e n deRechtsvorschlag gültig ist. Zahlungsbefehl und da cucire stimata fr. 30. La macchina da cucire venne Rechtsvorschlag enthalten alle nötigen Elemente, um die rivenliicata dalla moglie deI debitore. vom Schuldner bestrittene und die von ihm anerkannte . Raineri ricQrreva in data 22 agosto all' Autoritä di Quote mit Leichtigkeit festzusetzen. Die Rekurrentin hat vigilanza domandando: l'annullazione dell'inventano, in AS ",0 1U - 11U4-