Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass 93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr. der angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die 67 Cts. gegen den Rekurrenten erworbenen Pfändun~spfand-, C. - Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die recht e als erloschen zu tetrac~ten sind. Gläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht.