Werde die in Betreibung einen RechtsötTnungsvorstand ~u verlangen, die vom gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten, Bestande einer frühern Pfändung Kenntnis hätten. Es so müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so würde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne wohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Kon-