s~ellu~g publiziert worden i~t, doch nur diejenigen Gläunie kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde bIger m der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung einen RechtsötTnungsvorstand ~u verlangen, die vom gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten, Bestande einer frühern Pfändung Kenntnis hätten.