laut des Gesetzes - -, so wären, nachdem einmal der Kon- Abs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau kurs man gel s Ver m ö gen eingestellt upd die Einangegeben sei. s~ellu~g publiziert worden i~t, doch nur diejenigen Gläunie kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde bIger m der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder mit folgender Begründung ab :