Auch wenn map sich tigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit. dazu entschliessen wollte, die durch den Konkl1rs unter- B. - Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen brochene Teilnahmerrist nach der Schliessung des Kon- Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvorkurses weiter laufen zu lassen - im Gegensatz zum 'Vortschlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74