- Unzutreffend ist aber auch die AufTas~ung der- A. ~ Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wie- Vorm stanz, dass gegen ihr e Lösung keine praktischen derkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupfer- Bedenken sprächen und kein berechtigtes Gläubigerinteschmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 53 Fr. resse ihr entgegenstehe. Die einfache Fortsetzung der vor- 60 Cts.