gen den Frage. Die Einrede des mangelnden neuen Vet·- ~ögens ist nur gegenüber Verlustscheinsgläubigern mög- 63. Entscheid vom 22. Oktober 1914 LIS. Wiederkehr. heh; wo keine Verluslscheine ausgestellt worden sind .. R e t h t s vor s chI a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld~ kann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden. Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse. 5 .. - Unzutreffend ist aber auch die AufTas~ung der- A. ~