dazu missbrauchefl könnte, einefl seiner Gläubiger zu der Konkurseinstellung angehobenen Betreibung gegenscrädigen, kann auch nicht als richtig anerkannt werdeIi. über nicht auf Art. 265 Abs. 2 SchKG Lerufen, d. h. nicht Darin dass einem Gläubiger ein Exekutionsobjekt ent- den Nachweis neuen Vermögeps verlangen kann (BGE 23 zogen wird, auf dafo. er ein Pfändungspfandrecht erworben N~ 262), ergibt sich nichts für den Entscheid der vorliehatte, könnte eine Schädigung n\lr erblickt werden, wenn • Ges.·Ausg.