Das Ge set z sieht zwar die Einstellung des kursgerichts eine Fortsetzung der vor der Konkurseröff- Konkurses ohne Konkurspublikation nur für den Fall vor, nung hängigen Betreibungen aus. Der Pfändungsgläubiger als sich herausstellt, dass der Gemeinschuldner überhaupt hat sein Sonderexekutionsrecht in folge der Konkurserkein Vermögen hat, das zur Befriedigung der Gläubiger klärung eingebüsst. Ist er mit der Einstellung des Konverwendet werden kann.