weil kein Konkur~vermögen vorhanden war oder weil die gezogen werden. Es bestehen also gewisse Garantien dafür, Gläubiger die gesetzlichen Rechtsbehelfe nicht ausrei- dass das Verfahren erst geschlossen werde, nachdem wirkchend benutzt und damit auf die Liquidation des Ver- lich feststeht, dass das scheinbar vorhandene Massamögens des Gemeinschuldners verzichtet haber. Auch vermögen kein für die Befriedigung der Konkursgläubiger dann büssen sie natürlich das Ergebnis des Konkurses dienliches Objekt darstellL. ein - und zwar wieder a i I e Gläubiger ohne Unterschied.