Die ge- deckt werden könnten. Diese Prüfung hat vom Konkurspfändeten Gegenstände werden mit der Konkur!'lerklärung ger ich t auszugehen, in dessen Hände das Gesetz die Gemeingut aller Gläubiger und die Rechte der einzelnen Verfügung über die Einstellung des Verfahrens gelegt hat, Gläubiger werden nun endgültig im Konkurse festgestellt. und der Einstellungsbeschluss kann, je nach dem kanto- Wird der Konkurs geschlossen, ohne dass die Gläubiger nalen Rechte, von den Gläubigern und vom Gemeinetwas daraus erhalten, so ist das nur möglich, entweder schuldner an das obere kantonale Konkursgerich t weiter-