ohne dass die Gläubiger irgendwelche Einwendungen dagegen erheben können. Er hat das unbedingte Recht, in Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht jedem beliebigen Zeitpunkt zu erklären, dass an Stelle der in Erwägung: Sonderbefriedigung der treibenden Gläubiger die gl e i c h- 1. - Nach dem Wo r t lau t der Art. 206 und 230, m ä s s i g e. Befriedigung alle r Gläubiger aus dem SchKG ist klar : einerseits dass die Pfändungen mit der ge me ins am e n Konkursvermögen zu trelen habe.