dieses liegt Das vom Bundesgericht weiterhin anerkannte Wieder- darin, dass die Gläubiger kein Begehren um Durchführung aufleben von Betreibungen auf Verwertung von Pfändern des Verfahrens stellen. und Retent~onsobjekten beruhe auf der Erwägung, dass 2. - Es entspricht aber nicht nur dem Wortlaut, sondas vertraglIche Pfandrecht dem Gläubiger auch im Kon- dernauch dem S y s t emdes Gesetzes, dass die durch die kursverfahren gewahrt bleibe, während die Pfändungs- Konkurseröffnung erloschenen Betreibungsrechte trotz