oder im summarischen Verfahren : die Betreibungen seien dagegen bleibt das Konkurserkenntnis bestehen; es hat aufgehoben. Das vom Bundesgericht anerkannte Wieder- öffentlichrechtliche Folgen. Das Konkursverfahren kann aufleben einer Pfändungsbetreibung, wenn künftiger Lohn aber mangels eines Substrates nicht durchgeführt werden. gepfändet wurde, habe seinen Grund darin, dass dieses Immerhin ist zur Schliessung des Verfahrens das Einver- Aktivum nicht Gegenstand des Konkursverfahrens bilde. ständnis sämtlicher Gläubiger erforderlich; dieses liegt