.d~du~ch erreichen, dass ein Gläubiger nie zur Pfändung .statt, welches darin besteht, dass das .Konkursamt ein ' k~nftIgen Lohnes gelangen würde, obschon doch gerade Inventar aufnimmt und feststellt, dass kein in die Masse 'eme solche Pfändung auch gemäss der Ansicht des Bundes- gehörendes Vermögen vorhanden ist. Das Verfahren wird gerichts nach der Einstellung des Konkurses weiter ver- daher einstweilen eingestellt und es erhalten alsdann die 'folgt werden könne.