24 und § 52 S.743) Konkursausbruch hängige Betreibung nach der E instelberief. ' lung nicht fortgesetzt werden könnte, sondern neu ange- B. -. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Be- hoben werden müsste. Noch mehr : der Schuldner könnte Entsclieidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 62. 347