Da das Betrei- Befriedigung erlangten; er habe kein Recht darauf, dies b~ngsamt sich weigerte, dem Begehren Folge zu geben, zu erzwingen, wenn kein Gläubiger die Durchführung des ~Iederholt~ der Schuldner es auf dem Beschwerdeweg, Konkurses wolle. Nur um einen Gläubiger zu schädigen, mdem er sIch auf Art. 206 SchKG und auf die Doktrin sei dem Schuldner das Recht der Insolvenzerklärung nicht (JAEGER, Komm. Anm. 3 zu Art. 206 und 9 zu Art. 230, erteilt worden. Das wäre aber der Fall, wenn eine beim BLUMENSTEIN, Handbuch § 50 Anm. 24 und § 52 S.743)