es rauf der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich glei- ständen dem weder begründete Interessen des Schuldners ,chen Tages den Konkurs über ihn eröffnete. Durch Ver- noch der anderen Gläubiger entgegen ; es wäre aber eine fügung des Konkursrichters vom 28. Mai 1914 wurde aber grosse Unbilligkeit gegenüber dem betreffenden Gläu- ~e~ Kon~urs mangels Aktiven wieder eingestellt. Da innert biger, wenn ihm die Fortsetzung der Betreibung nicht Fflst kem Gläubiger den Kostenvorschuss zur Durch- gestattet würde.