{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-344.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040344.pdf", "Checksum": "88df68c2c0a83b04c23f7261ce7f3a01"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:46", "Num": ["BGE 40 III 344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:46", "Checksum": "6ffd4dc309f30a8f50be9c949d9f863e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 344\n\ngen den Frage. Die Einrede des mangelnden neuen Vet·-\n~ögens ist nur gegenüber Verlustscheinsgläubigern mög- 63. Entscheid vom 22. Oktober 1914 LIS. Wiederkehr.\nheh; wo keine Verluslscheine ausgestellt worden sind .. R e t h t s vor s chI a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld~\nkann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden. Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse.\n5 .. - Unzutreffend ist aber auch die AufTas~ung der-\nA. ~ Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wie-\nVorm stanz, dass gegen ihr e Lösung keine praktischen\nderkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupfer-\nBedenken sprächen und kein berechtigtes Gläubigerinteschmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 53 Fr.\nresse ihr entgegenstehe. Die einfache Fortsetzung der vor-\n60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen\ndem Konkurse pendenten Betreibungen hätte, abge~ehen\nMonats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Wegvon ihrer grundsätzlichen Uphaltbarkeit, eine ernstlichemann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklä-\nGefährdung der Interessen der übrigep Gläubiger zur\nrung ab: « Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage\nFolge. [liese würden in ihrem Rechte, innert 30 bezw.\nMietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins.» Das Be-\n40 Tagen seit dem Vollzug der Pfändung an letzterer teiltreibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gülzunehmen, empfindlich verkürzt. Auch wenn map sich\ntigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit.\ndazu entschliessen wollte, die durch den Konkl1rs unter-\nB. - Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen\nbrochene Teilnahmerrist nach der Schliessung des Kon-\nAufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvorkurses weiter laufen zu lassen - im Gegensatz zum 'Vortschlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74\nlaut des Gesetzes - -, so wären, nachdem einmal der Kon-\nAbs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau\nkurs man gel s Ver m ö gen eingestellt upd die Einangegeben sei.\ns~ellu~g publiziert worden i~t, doch nur diejenigen Gläunie kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde\nbIger m der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder\nmit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung\neinen RechtsötTnungsvorstand ~u verlangen, die vom\ngesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten,\nBestande einer frühern Pfändung Kenntnis hätten. Es\nso müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so\nwürde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt\ndeutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne\nwohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Konweiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Bekurserklärung gerade den Zweck hat, a 11 e Gläubiger\ntreibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier\nohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz und ihre zufälligen\nunzweifelhaft erfüllt. Denn der bestrittene Betrag lasse\nKenntnisse gleich zu stellen.\nsich durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der in\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Betreibung gesetzte mona~liche Mietzins betrage 53 Fr.\nerkannt: 60 Cts. ; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also\nhinsichtlich eines Betrages von (53.60 : 30 x 5) = 8 Fr.\nDer Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass\n93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr.\nder angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die\n67 Cts.\ngegen den Rekurrenten erworbenen Pfändun~spfand-,\nC. - Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die\nrecht e als erloschen zu tetrac~ten sind.\nGläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das\nBundesgericht. Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe\n"}