{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-344.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040344.pdf", "Checksum": "88df68c2c0a83b04c23f7261ce7f3a01"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:46", "Num": ["BGE 40 III 344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:46", "Checksum": "6ffd4dc309f30a8f50be9c949d9f863e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 344\n\n 1\n350 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 62. 351\nfügbaren Aktiven und damit die Unmöglichkeit, in dem der Pfändung anschliessen können. Sie sind es auch nicht,\nnun einzig noch in Betracht kommenden Verfahren Be- solange der Schuldner die Möglichkeit hat, die gepfänfriedigung für ihre Forderungen zu erhalten. An diese deten Objekte der Gesamtheit der Gläubiger zuzuwenden.\nAnerkennung ist aber j e der Gläubiger gebunden, ob er Diese Möglichkeit besteht bis zur Verwertung. Daran\nnun vor Konkursausbruch Pfändungsrechte erworben dass im vorliegenden Falle, wo Liegenschaften und Fahrhabe oder nicht. Damit verträgt sich eine nachträgliche habe im Scbätzungswerte von beinahe 100,000 Fr.\nVerwertung dieser gepfändeten Objekte für den Pfän- gepfändet ware} , der Konkurs nach Art. 2:m eingestellt\ndungsgläubiger nicht mehr. würde, hat denn auch der Schuldner offenbar nicht ge-\n4. - Die von der Vorinstanz hiegegen erhobenen Ein- dacht. Dass es zum Verlust der Pfändungspfandrechte\nwendungen gehen sämtlich fehl: gekommen ist, hat seinen Grund vielmehr darin, dass\na) Einmal ist es keine « grosse Unbilligkeit » gegenüber kein Gläubiger den Kostenvorschuss zur Durchführung\ndem Pfändungsgläubiger, ihm die Fortsetzung der Betrei- des Konkurses geleistet hat.\nbung nach der Einstellung des Konkurses zu versagen. e) Unverständlich ist die Behauptung, der Schuldner\nGlaubt er, die gepfändeten Objekte werden einen Ertrag könnte auf diese Weise erreichen, dass ein Gläubiger\nabwerfen, so hat er ja ·die Möglichkeit, diesen Ertrag niemals zur Pfändung künftigen Lohnes komme. Der\nliquidieren zu lassen. Dass er das nur noch im Konkurs künftige Lohn fällt ja nicht in die Konkursmasse; aus\nund nach Sicherstellung der Kosten tun kann, ist keine diesem Grunde hat denn auch das Bundesgericht die Fort-\nUnbilligkeit, nachdem das Gesetz dem Schuldner das setzung der Betreihungen gestattet, die solchen Lohn zum\nRecht geeeben hat. lederzeit von der Einzel- zur General- Gegenstand haben (BGE Sep.-Ausg. 12 Ne r> *).\nliquidation überzugehen. Die Ghiubiger haben es nicnt in cl) Ebensowenig kann aus der Gestattung der Fortder Hand, diesen \\\\ iIlen des Schuldners zu durchkreuzen. setzung einer Pfandverwertungsbetreibung (Sep.-Ausg . .\\\nFreilich können sie auf die Durchführung des Konkurses N0 27 **, 9 N0 21 ***) ein Einwand gegen die hierseitige\nverzichten, sie verzichten aber damit überhaupt auf eine Auffassung hergeleitet werden. Denn die Pfandrechte wer-\nBefriedigung aus dem, was allfällig doch vorhanden sein den durch die Konkurserklärung in ihrem Bestande nicht\nsollte. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Schuldner alteriert: der Pfandgläubiger muss dep Erlös des Pfandes,\nkein Recht darauf habe. die gleichmässige Befriedigung soweit sein Pfandrecht reicht, nicht mit den Konkursder Gläubiger zu erzwingen, wenn kein Gläubiger die gläubigern teilen. Für solche Betreibungen kon~te daher\nDurchiührung des Konkurses wolle, isl daher ein Trug- selbstverständlich eine Ausnahme vom allgememen Satz\nschluss. gemacht werden.\nb) Dass sodann der Schuldner die Insolvenzerklärung e) Daraus endlich, dass der Schuldner sich einer n ach\ndazu missbrauchefl könnte, einefl seiner Gläubiger zu der Konkurseinstellung angehobenen Betreibung gegenscrädigen, kann auch nicht als richtig anerkannt werdeIi. über nicht auf Art. 265 Abs. 2 SchKG Lerufen, d. h. nicht\nDarin dass einem Gläubiger ein Exekutionsobjekt ent- den Nachweis neuen Vermögeps verlangen kann (BGE 23\nzogen wird, auf dafo. er ein Pfändungspfandrecht erworben N~ 262), ergibt sich nichts für den Entscheid der vorliehatte, könnte eine Schädigung n\\lr erblickt werden, wenn\n• Ges.·Ausg. 35 I N° 34.\nseine Exekutionsrechte dei i n i t i v e geworden wären. •• Id. 27 I N° 60.\nSie sind aber nicht definitiv, solange andere Gläubiger sich ,.*\" Id. :U I N° 53.\n\n1\nund Konkurskammer. N° 63. 35$\n3.52 Entscheidungen der Schuldbettelbungs-\n\n"}