{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-344.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040344.pdf", "Checksum": "88df68c2c0a83b04c23f7261ce7f3a01"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:46", "Num": ["BGE 40 III 344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:46", "Checksum": "6ffd4dc309f30a8f50be9c949d9f863e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 344\n\n und Koakurskammer. N.62. 349\n348 Entscheidungen der SChuldbetrefbungs-\nReeht bestehen und ob sie niobt einen Ueberschuss für\nVerwertung vom Schuldner abgegebene Konkurserldä- elie Chirographargläubiger lassen, ob die erhobenen Drittrung ohne weiteres aufgehoben werden. Das ist eine Be- ansprüche nicht mit Aussicht auf Erfolg bestritten werden\nsonderheit des Pfändungspfandrechts, die es vom ver- können und ob nicht noch andere Exekutionsobjekte ent~\ntraglich bestellten Pfandrecht unterscheidet. Die ge- deckt werden könnten. Diese Prüfung hat vom Konkurspfändeten Gegenstände werden mit der Konkur!'lerklärung ger ich t auszugehen, in dessen Hände das Gesetz die\nGemeingut aller Gläubiger und die Rechte der einzelnen Verfügung über die Einstellung des Verfahrens gelegt hat,\nGläubiger werden nun endgültig im Konkurse festgestellt. und der Einstellungsbeschluss kann, je nach dem kanto-\nWird der Konkurs geschlossen, ohne dass die Gläubiger nalen Rechte, von den Gläubigern und vom Gemeinetwas daraus erhalten, so ist das nur möglich, entweder schuldner an das obere kantonale Konkursgerich t weiterweil kein Konkur~vermögen vorhanden war oder weil die gezogen werden. Es bestehen also gewisse Garantien dafür,\nGläubiger die gesetzlichen Rechtsbehelfe nicht ausrei- dass das Verfahren erst geschlossen werde, nachdem wirkchend benutzt und damit auf die Liquidation des Ver- lich feststeht, dass das scheinbar vorhandene Massamögens des Gemeinschuldners verzichtet haber. Auch vermögen kein für die Befriedigung der Konkursgläubiger\ndann büssen sie natürlich das Ergebnis des Konkurses dienliches Objekt darstellL.\nein - und zwar wieder a i I e Gläubiger ohne Unterschied. Darnach schliesst der Einstellungsbeschluss des Kon-\n3. - Das Ge set z sieht zwar die Einstellung des kursgerichts eine Fortsetzung der vor der Konkurseröff-\nKonkurses ohne Konkurspublikation nur für den Fall vor, nung hängigen Betreibungen aus. Der Pfändungsgläubiger\nals sich herausstellt, dass der Gemeinschuldner überhaupt hat sein Sonderexekutionsrecht in folge der Konkurserkein Vermögen hat, das zur Befriedigung der Gläubiger klärung eingebüsst. Ist er mit der Einstellung des Konverwendet werden kann. D~nach könnte sich die heute kurses nicht einverstanden, so muss er, wie a 11 e a n d e-\nzum Entscheid gestellte Frage überhaupt nich1 bieten, ren Konkursgläubiger, von dep Rechtsbehelfen Gebrauch\nda ja, wenn kein Vermögen vorhanden ist, das im Konkurs machen, die ihm das Gesetz in diesem neuen Verfahren\nliquidiert werden kann, offenbar auch keines vorher ge- zur Verfügung stellt. Die Konkursgläubiger haben es in\npfändet werden Konnte. Die Pr a xis hat aber den der Hand, durch Deposition der Kosten die Durchführung\nArt. 230 auch auf der Fall anwendbar erklärt, wo zwar des Konkurses zu verlangen und damit die Probe zu\nKonkursvermögen vorhanden ist, aber kein für die C h i- machen, ob wirklich die Pfandrechte den gesamten Liqui-\nr 0 g rap h a r gläubiger verwendbares, weil Pfandrechte dationserlös aufzehren, ob die Drittansprüche begründet\ndarauf bestehen, die einen Ueberschuss für die Kurrent- sind und ob nicht noch andere Vermögensobjekte zum\nforderungen ausschliessen, sowie auf den weiteren Fall, Vorschein kommen, wenn die Konkurspublikation erlaswo das tatsächlich vorhandene Vermögen von einem sen wird Machen die Gläubiger von jenem Rechtsbehelf\nD r i t t e n fÜl sie h beanspru(ht wird. In beiden Fällen k ein enGebrauch, so verzichten sie auf eine Anfechtung\nund ebenso bei Pfändung von Lohn köpnen, wie in casu, des Entscheides des Konkursgerichts, dass keine für die\nvor der Konkurseröffnung namhafte Vermögensgegen- Gläubiger verfügbaren Aktiven vorhanden seien, und\nstände gepfändet.worden sein. damit auf die Chancen, die eine Verwertung der vor dem\nAllein die Einstellung des Konkurses kann alsdann nach Konkurs gepfändeten Objekte allfällig noch bieten könnte;\nSinn und Geist des Gesetzes nur erfolgen, nachdem geprüft sie anerkennen indirekt das Nichtvorhandensein von verwurde, ob die beanspruchten Pfandrechte wirklich zu\n\n"}